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BK 2003 10

Strafgericht — BK 2003 10

Zg Strafgericht · 2003-10-29 · Deutsch ZG

§§ 34 Abs. 3 und 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 StPO. – Im zugerischen Strafprozess wird der Prozessstoff durch die Überweisungsverfügung in Kombination mit der Anklageschrift bestimmt und begrenzt. Praxisänderung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

§§ 34 Abs. 3 und 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 StPO. – Im zugerischen Strafprozess wird der Prozessstoff durch die Überweisungsverfügung in Kom- bination mit der Anklageschrift bestimmt und begrenzt. Praxisänderung Aus den Erwägungen:

2. Die Verteidigung rügt – wie bereits vor Vorinstanz – einen Verstoss ge- gen das Überweisungsprinzip. Sie führt aus, dem Beschuldigten werde im Urteil des Einzelrichteramtes vom 28. März 2003 zur Last gelegt, dieser habe in Mittäterschaft mit seinem Kollegen Y., unter unberechtigter Benutzung des Briefkopfs der Z. eine Bestätigung über die Deckung des Checks verfas- st. Dieser Tatbestand sei dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden und habe weder Gegenstand der Überweisungsverfügung vom 19. August 2002 noch der Schlusseinvernahme vom 12. August 2002 gebildet. Dem Beschul- digten sei somit jede Möglichkeit verwehrt gewesen, sich zu diesen zusätzli- chen Vorwürfen zu äussern oder gar in Anwesenheit seines Anwaltes einer Befragung von Herrn Y. beizuwohnen oder diesem direkt gegenüber gestellt zu werden. Der Beschuldigte habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass dieser Sachverhalt in der Strafuntersuchung nicht weiter verfolgt werde. 2.1. Die Verteidigung stützt sich beim Vorwurf des Verstosses gegen das sog. Überweisungsprinzip auf einen Entscheid des Strafobergerichts vom

27. April 1978 ab (vgl. GVP 1979/80 S. 103–105). In diesem Urteil wird in Auslegung der Strafprozessordnung festgehalten, dass der Prozessstoff im zugerischen Strafprozess nicht durch die Anklage bestimmt und begrenzt werde, sondern durch das Überweisungsverfahren, bzw. dass das Thema des gerichtlichen Verfahrens «im wesentlichen» durch die Überweisungsverfü- gung bestimmt werde (GVP 1979/80 S. 103 ff.). Dazu ist vorab festzuhalten, dass weder die damals in Kraft stehende noch die per 1. Januar 2003 letzt- mals revidierte Strafprozessordnung konkrete Bestimmungen darüber ent- hält, ob hinsichtlich des gerichtlich zu beurteilenden Prozessstoffes das sog. Überweisungsprinzip oder das sog. Anklageprinzip Geltung hat. Anders als im alten Recht kann hingegen seit 1. Januar 2003 ein Überweisungsbe- schluss nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden (vgl. §§ 34, 36 und 80 Ziff. 7 aF und nF StPO). 2.2. Das sog. Anklageprinzip stellt heute nach Lehre und Rechtsprechung ein unverzichtbares Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses dar: «Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklag- ten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b).» «Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des ge- richtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Ange- klagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachver- halt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjekti- 222

ven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum Anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidi- gung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Vertei- digungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu.» (Urteil BGer Nr. 6P.151/202 und 6S.440/2002 vom 5. März 2003, E. I.2. m.w.H.). «Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte auf jeden Fall im Zeitpunkt der Anklageerhebung mindestens das Recht darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der ge- gen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden», wo- durch der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden soll (BGE 120 IV 357 m.w.H.; vgl. auch BGE 116 Ia 455 ff. sowie BGE 126 I 21). Nach Auffassung des Strafgerichts ist unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zentral, dass die von der Bundesverfas- sung und der EMRK statuierten Verfahrensgarantien gewährleistet sind und der Beschuldigte mithin spätestens im Zeitpunkt der Anklageerhebung um- fassend über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen informiert ist und sich entsprechend verteidigen kann. Diese Voraussetzungen sind im vorlie- genden Fall erfüllt, ungeachtet dessen, dass der Sachverhalt betreffend Bankbestätigung nicht Gegenstand der Überweisungsverfügung des Unter- suchungsrichteramtes gewesen war. 2.3. Ausgangspunkt des vorerwähnten Entscheides des Strafobergerichts war der Umstand, dass die Vorinstanz den Angeklagten in einzelnen Punk- ten schuldig gesprochen hatte, obwohl die Staatsanwaltschaft in diesen Fäl- len keine oder eine anderslautende Anklage gestellt hatte (GVP 1979/80 S. 103). Im Entscheid wird weiter festgehalten, dass das Überweisungsver- fahren eine für den Richter einschränkende Bedeutung habe, indem nur Per- sonen, welche im Überweisungsbeschluss namentlich als Angeschuldigte aufgeführt seien, zur Anklage gebracht und verurteilt werden könnten und nur bezüglich der Anschuldigungen, welche Gegenstand der Überweisung gebildet hätten. Das Urteil hält insbesondere aber auch fest, dass ein Sach- verhalt, der in der Überweisung nicht enthalten sei, in der Regel auch nicht hinreichend untersucht und abgeklärt worden sei (GVP 1979/80 S. 104). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellt, liegt diese Situation im vorliegend zu beurteilenden Fall aber gerade nicht vor, denn der zur Diskus- sion stehende Sachverhalt ist durch das Ergebnis der Ermittlungen hinrei- chend geklärt und ergibt sich auch aus den Akten, wie nachfolgend noch darzulegen ist. Wenn die Verteidigung in der Stellungnahme ausführt, dem Beschuldigten sei jede Möglichkeit verwehrt gewesen, sich zu «diesen zusätzlichen Vorwürfen» zu äussern und in Anwesenheit seines Anwaltes einer Befragung von Y. beizuwohnen sowie diesem direkt gegenüber gestellt 223

zu werden, kann sie mit dieser Argumentation nicht gehört werden. Bereits im Haftbefehl des Verhöramtes des andern Kantons wurde erwähnt, dass der Beschuldigte und weitere Beteiligte mittels eines Checks «und einer gefälschten Bankbestätigung» versucht hätten, einen Betrug zu begehen. Der Verhörrichter des andern Kantons stellte in der Einvernahme vom 15. August 1997 zwei Fragen zum «gefälschten Schreiben» der Z. Der Beschul- digte äusserte sich in seinen schriftlichen Aussagen gegenüber der Kriminal- polizei des andern Kantons überdies ausführlich über die «Bestätigung». In der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und Y., welche entgegen den Ausführungen der Verteidigung stattgefunden hatte, bestätigte der Beschuldigte die Frage des Verhörrichters, ausgesagt zu haben, dass er den ungedeckten Check ausgestellt und sich mit dem anwesenden Herrn Y. über die Ausstellung der gefälschten Bankbestätigung unterhalten habe. Die Abtretungsverfügung des Verhöramts des andern Kantons hält im Rubrum fest, dass es sich um die «Strafuntersuchung wegen versuchten Be- trugs und Urkundenfälschung» handle. In der Teileinstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug wird der Sachverhalt zuerst in komprimierter Form betreffend die besagte Bestätigung aufgeführt, dann nochmals in den Erwägungen umschrieben und schliesslich betreffend «Ur- kundenfälschung (im Zusammenhang mit der Erstellung der Bestätigung vom 22. Juli 1997)» dem Einzelrichteramt überwiesen. Der Strafbefehl des Einzelrichteramtes umfasste wiederum den Sachverhalt betreffend die Be- stätigung. In der Begründung seiner Einsprache geht der Beschuldigte eben- falls auf die Bestätigung ein. Auch die Staatsanwaltschaft wies in ihrer An- klage vom 29. November 2002 vorab ausdrücklich darauf hin, dass ergänzend zum Sachverhalt gemäss Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichter- amtes vom 19. August 2002 noch ein Sachverhalt hinzukomme, der nicht in der Überweisungsverfügung enthalten sei, und ging im zweiten Teil der An- klage nochmals ausführlich auf den Sachverhalt betreffend die Bestätigung und dessen rechtliche Würdigung ein. Dementsprechend ging auch die Vertei- digung materiell auf diesen Vorwurf – wenn auch nur kurz – ein. Schliesslich wurde der Beschuldigte vor Vorinstanz nochmals zur Bestätigung befragt, und auch seine Verteidigung plädierte ausführlich dazu. 2.4. Zusammenfassend steht fest, dass der Sachverhalt betreffend Bankbe- stätigung zwar nicht Gegenstand der Überweisungsverfügung bildete, jedoch Thema der Strafuntersuchung gewesen war und durch die Ermittlungen hin- reichend geklärt wurde, um beurteilt werden zu können. Ferner wurde dem Beschuldigten auch in diesem Zusammenhang mehrfach das rechtliche Gehör gewährt und wurde er im Zeitpunkt der Anklageerhebung umfassend über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen informiert und konnte sich entsprechend verteidigen. In Würdigung dieser Sachlage ist den Verfahrens- garantien gemäss Bundesverfassung und EMRK bzw. den Anforderungen des sog. Anklagegrundsatzes genüge getan und trat der Einzelrichter mithin zu Recht auch auf die Anklage bezüglich des Sachverhaltes betreffend Bank- 224

bestätigung ein. Soweit der Entscheid des Strafobergerichts vom 27. April 1978 statuiert, dass die Überweisungsverfügung das Verfahrens- und Urteilsthema strikte fixiere, kann daran nicht festgehalten werden. Nach Auffassung des Strafgerichts wird das den Richter bindende Prozessthema vielmehr – entsprechende Untersuchungsergebnisse vorausgesetzt – durch die Überweisungsverfügung in Kombination mit der Anklageschrift bestimmt. Strafgericht, Berufungskammer, 29. Oktober 2003, i.S. Staatsanwaltschaft/W. §§ 70 ff. StPO, Art. 19 Abs. 2 ZGB. – Die Ergreifung eines Rechtsmittels im Straf- prozess setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger urteilsfähig ist. Anders als im Zivilprozess ist hier hingegen seine Handlungsfähigkeit nicht verlangt (Erw. 3a). Urteilsfähigkeit im konkreten Fall verneint (Erw. 3b). Aus den Erwägungen:

3. Auf die Berufung kann aber auch aus einem weiteren Grund nicht ein- getreten werden:

a) Die Ergreifung eines Rechtsmittels im Strafprozess setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger urteilsfähig ist. Anders als im Zivilprozess ist hier hingegen seine Handlungsfähigkeit nicht verlangt. Die strafprozessualen Rechte stehen dem Beschuldigten um seiner Persönlichkeit willen zu, weshalb sie gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ZGB auch von einem urteilsfähigen Unmündigen oder Entmündigten selber ausgeübt werden können (BGE 88 IV 111; Jürg Aeschlimann, Strafprozessrecht, Bern 1997, N 505). Der nicht urteilsfähigen Partei fehlt dagegen die Fähigkeit, selber oder durch einen zu diesem Zweck beauftragten Vertreter wirksame Prozesshandlungen vorzu- nehmen (BGE 118 Ia 240). Um selber eine auf Änderung der Prozesslage gerichtete Prozesshandlung gültig vornehmen zu können, wird der Beschul- digte wie für jede andere Bewirkungshandlung nach zivilrechtlichem Vorbild urteilsfähig sein müssen (Jörg Rehberg, in: Festschrift für Hans Ulrich Walder, S. 249). Das bedeutet, dass er psychisch in der Lage sein muss, die betreffende Prozesshandlung in ihrer Tragweite zu verstehen und vernünftig auszuüben. Die Urteilsfähigkeit ist grundsätzlich zu vermuten (BGE 90 II 12 E. 3). Sie fehlt – u.a. –, wenn die Prozesspartei infolge von Geisteskrankheit nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle 225